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Meldepflichten bis 28.2.2019
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Steuernews für Klienten

Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung bei Freiberuflern seit 1.1.2019 erweitert

Nachteil der Sollbesteuerung ist, dass der Unternehmer oft die Umsatzsteuer schon an das Finanzamt abführen muss, obwohl der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat. ...mehr

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2018

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über Finanz-Online). ...mehr

Wie haften Auftraggeber bei der Weitergabe von Bauleistungen für SV-Beiträge und Lohnabgaben?

Auftraggebende Unternehmen in der Baubranche trifft eine besondere Haftung bei der Weitergabe von Bauleistungen für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben ihrer Subunternehmer. ...mehr

Wie lange muss ich meine Unterlagen aufbewahren?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. ...mehr

Meldepflichten bis 28.2.2019

Was ist bis Ende Februar zusätzlich zu melden? ...mehr

Wie kann ich per Handy-App Arztrechnungen bei der Sozialversicherung zur Vergütung einreichen?

Neben den Online-Serviceportalen der Sozialversicherungsträger können Sie auch mit Ihrem Mobiltelefon über unterschiedliche Apps Rechnungen zur Rückerstattung bei Ihrem Sozialversicherungsträger einreichen. ...mehr

Wie kann ich meinen Umsatz planen?

Ein Umsatzplan besteht aus den abzusetzenden Produkten oder Dienstleistungen, der geplanten absetzbaren Menge und dem Preis pro Stück oder Einheit. ...mehr

Meldepflichten bis 28.2.2019

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Bis Ende Februar sind u. a. zusätzlich zu melden:

Jahreslohnzettel der Dienstnehmer

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2018 in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 an das Finanzamt melden.

Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen

Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2018 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2019 gemeldet werden.

Auslandszahlungen über € 100.000,00

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Zahlungen ins Ausland dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Schwerarbeitsmeldung

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2018 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Spendenorganisationen u. a. Meldung von empfangenen Beträgen

Bestimmte Beträge werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2018 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2019 zu erfolgen.

Stand: 29. Jänner 2019

Bild: bychykhin - stock.adobe.com

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